Hauptmenü:
Sicherheitstechnische Betreuung eine gesetzliche Pflicht!
Der Gesetzgeber, die Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen fordern eine sicherheitstechnische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.
(DGUV Vorschift 2 §2; Arbeitssicherheitsgesetz §5)
Die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sind im Arbeitssicherheitsgesetz (§6) beschrieben.
Wir
stellen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und
übernehmen die sicherheitstechnische Betreuung
führen dokumentierte sicherheitstechnische Begehungen durch.
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung
der Gefährdungsbeurteilung (Gefährdungs- und Belastungsanalyse)
des Gefahrstoffkatasters
Wir führen für Sie Unterweisungen und Ausbildungen durch!
Wir unterstützen bei Behördenkontakten (Berufsgenossenschaften, Bezirksregierung, ...)
Wir sind für Sie da – fragen und fordern Sie uns!
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.